Die Lieferkonditionen machen den Unterschied

Die Beschaffungskosten für Rohmaterialien können bei verschiedenen Anbietern deutlich variieren. Dies kann z. B. daran liegen, dass die Ware einmal abgeholt werden muss und ein anderes Mal frei Haus geliefert wird. Zudem ist es möglich, dass entweder der Käufer die Kosten und das Risiko des Transports übernimmt oder aber der Verkäufer. Beim Abschluss von internationalen Kauf- und Logistikverträgen ist es daher wichtig, auf die Regelungen zu achten, die die logistische Kontrollspanne festlegen: die so genannten Incoterms.

Holen oder Bringen als Prinzip

Im Einstandspreis der Ware sind die Kosten der Beschaffungs-Logistik enthalten. Das bedeutet, dass bei Verhandlungen über den Preis der Ware und den Umfang der Logistikleistung untersucht werden muss, ob das Holprinzip oder Bringprinzip günstiger ist. Es muss also beantwortet werden, ob es sinnvoller ist, eine Lieferung ab Werk zu beziehen und den Transport selbst zu übernehmen oder eine Lieferung frei Haus zu vereinbaren.
Wird die Materialbereitstellung mit Hilfe des Holprinzips realisiert, so ist der Kunde bzw. Abnehmer weitgehend selbst für die Bereitstellung verantwortlich. Er muss dann auch die Maßnahmen zur Durchführung treffen. Ein Bezug der Waren ab Werk ist besonders dann sinnvoll, wenn sich durch die Abstimmung der Beschaffungs- Beschaffungs-Logistik und Distributions-Logistik Distributions-Logistik positive Verbundwirkungen erzielen lassen. Beispielsweise kann ein Milk Run Milk Run mit festgelegter Route, Zeit und Menge organisiert werden. Zudem können Beschaffungs- und Distributionstransporte gebündelt werden, um Leerfahrten zu vermeiden und eine hohe Auslastung der Fahrzeuge zu erreichen. Beim Bringprinzip ist dagegen die Aufgabe der externen Materialbereitstellung Materialbereitstellung im Wesentlichen dem Lieferanten übertragen.
Unternehmen entscheiden in der Regel individuell für jedes Produkt, von wem der Warentransport übernommen werden soll. Im internationalen Warenverkehr werden die Liefer- und Transportbedingungen durch die Verwendung entsprechender Incoterms Incoterms festgelegt.

Internationale Regeln als Grundlage

Internationale Regeln für die Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln werden Incoterms genannt.

Sie werden im zwischenstaatlichen Warenverkehr von Unternehmen benutzt und legen die Lieferbedingungen bzw. die Pflichten und Rechte der Verkäufer und Käufer fest - vor allem die Aufgaben-, Kosten- und Gefahrenteilung. Incoterms bestehen aus insgesamt 13 Klauseln und sind in vier Hauptgruppen unterteilt, die sich nach den Orten des Kosten- und Gefahrenübergangs unterscheiden. 

  • Gruppe E: Kunde bzw. Käufer trägt Transportkosten und -risiken 
  • Gruppe F: Kunde bzw. Käufer trägt Haupttransportkosten und -risiken 
  • Gruppe C: Lieferant bzw. Verkäufer trägt Haupttransportkosten, Kunde bzw. Käufer trägt Risiken 
  • Gruppe D: Lieferant bzw. Verkäufer trägt Transportkosten und -risiken

 

Die Reihenfolge der Gruppen zeigt die steigende Verantwortung des Lieferanten für die zu liefernde Waren.

Untergruppe EXW | ab Werk
EXW: ex works (...named place) | ab Werk (...benannter Ort)
Risiko-/ Gefahrenübergang: Der Käufer übernimmt alle Risiken des Verlustes oder der Beschädigung der Waren ab der Übernahme der Waren beim Verkäufer.
Kostenteilung: Nach der Bereitstellung der Waren auf dem Werksgelände des Verkäufers trägt der Käufer alle Kosten. Dazu gehören z. B. Transportkosten, Zölle, Steuern sowie andere öffentlichen Abgaben, Kosten für Zollformalitäten für Ein- und Ausfuhr, Versicherungen, Kosten für Verlust, Schäden und Verspätungen.
Formalitäten/
Lizenzen:
Sämtliche Formalitäten für die Aus- und Einfuhr der Waren wie Bewilligungen und Zollabwicklungen werden durch den Käufer durchgeführt.
Lieferung: Der Verkäufer stellt dem Käufer die Waren zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt auf seinem Werksgelände zur Verfügung. Die Beladung des vom Käufer bereitgestellten Transportmittels ist keine Pflicht des Verkäufers. Der Käufer hat die Verpflichtung zur Abnahme der Waren zum vereinbarten Zeitpunkt.
Transportart: Gültig für alle Transportarten.

Untergruppe EXW | ab Werk
Quelle: International Chamber of Commerce

Untergruppe FCA | frei Frachtführer
FCA: free carrier (...named place) | frei Frachtführer (...benannter Ort)
Risiko-/Gefahrenübergang: Der Risiko- bzw. Gefahrenübergang vom Verkäufer auf den Käufer ist vollzogen, wenn die Ware gemäß Kapitel „Lieferung“ als geliefert zum vereinbarten Ort gilt.
Kostenteilung: Der Verkäufer übernimmt alle Kosten bis zum Warenübergang, z. B. Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben, die für die Ausfuhr der Waren erforderlich sind.
Der Käufer übernimmt alle Kosten, die nach dem Übergang der Ware anfallen, z. B. Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben, die für die Einfuhr der Waren sowie den Transport durch Drittländer notwendig sind.
Formalitäten/
Lizenzen:
Der Verkäufer muss auf eigene Kosten und Gefahr die Ausfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigungen für die Ausfuhr beschaffen. Er hat Zollformalitäten durchzuführen, die zur Ausführung der Ware erforderlich sind. Der Käufer muss auf eigene Kosten und Gefahr die Einfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigungen für die Einfuhr beschaffen. Er hat die Zollformalitäten durchzuführen, die zur Einfuhr der Ware notwendig sind - gegebenenfalls auch für Transporte durch Drittländer.
Lieferung: Der Verkäufer hat die zur Ausfuhr freigemachte Ware dem vom Käufer benannten Frachtführer am benannten Übergabepunkt zu übergeben. Zu diesem Zeitpunkt hat er seine Lieferverpflichtung erfüllt. Bei einer Übergabe auf dem Werksgelände des Verkäufers muss das - vom Käufer bereitgestellte - Transportmittel mit der Ware zu Lasten des Verkäufers beladen werden. Bei einer Übergabe außerhalb des Werksgeländes des Verkäufers muss die Ware vom Verkäufer unentladen zur Verfügung gestellt werden. Die Entladung findet zu Lasten des Käufers statt.
Transportart: Gültig für alle Transportarten; wurde insbesondere für den Container-Transport eingeführt.

Untergruppe FCA | frei Frachtführer
Quelle: International Chamber of Commerce

Untergruppe FAS | Frei Längsseite Schiff
FAS: free alongside ship (...named port of shipment) | frei Längsseite Schiff (...benannter Verschiffungshafen)
Risiko-/Gefahrenübergang: Der Risiko- bzw. Gefahrenübergang vom Verkäufer auf den Käufer ist vollzogen, wenn die Ware bis zur Längsseite des Schiffes im Verschiffungshafen geliefert wird.
Kostenteilung: Der Verkäufer übernimmt alle Kosten für den Transport bis zum Verschiffungshafen und die Bereitstellung Längsseite Schiff, z. B. Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben, die für die Ausfuhr der Waren anfallen.
Der Käufer übernimmt alle Kosten nach der Lieferung frei Längsseite Schiff durch den Verkäufer, z. B. Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben, die für die Einfuhr der Waren anfallen - auch für Transporte durch Drittländer. Zusätzlich übernimmt der Käufer auch Kosten für die Unterstützung des Verkäufers bei der Ausfuhr.
Formalitäten/
Lizenzen:
Auf Verlangen des Käufers muss der Verkäufer auf seine Kosten und Gefahr den Käufer bei der Beschaffung aller für die Ausfuhr notwendigen Papiere unterstützen.
Der Käufer muss auf eigene Kosten und Gefahr die Aus- und Einfuhr der Waren organisieren, gegebenenfalls auch den Transport durch Drittländer.
Lieferung: Der Verkäufer muss zum vereinbarten Zeitpunkt die Ware am - vom Käufer genannten - Ladeplatz des genannten Verschiffungshafens anliefern.
Transportart: Gültig für See- und Binnenschiffstransport.

Untergruppe FAS | Frei Längsseite Schiff
Quelle: International Chamber of Commerce

 Untergruppe FOB | Frei an Bord
FOB: free on board (...named port of shipment) | frei an Bord (...benannter Verschiffungshafen)
Risiko-/Gefahrenübergang: Der Verkäufer trägt alle Gefahren bzw. Risiken des Verlustes oder der Beschädigung der Ware, bis die Schiffsreling des benannten Schiffs im benannten Verschiffungshafen überschritten wurde. Danach trägt der Käufer diese Gefahren.
Kostenteilung: Der Verkäufer übernimmt alle Kosten, die entstehen bis die Ware die Schiffsreling überschritten hat, z. B. für Zollformalitäten, Zölle, Steuern und andere öffentliche Abgaben, die für die Ausfuhr notwendig sind.
Der Käufer übernimmt alle Kosten, die ab dem Zeitpunkt entstehen, an dem die Ware die Schiffsreling überschritten hat, z. B. für Zollformalitäten, Zölle, Steuern und andere öffentliche Abgaben, die für die Einfuhr notwendig sind - auch für den Transport durch Drittländer.
Formalitäten/
Lizenzen:
Der Verkäufer muss auf eigene Kosten und Gefahr die Ausfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigungen für die Ausfuhr beschaffen. Er hat die zur Ausführung der Ware erforderlichen Zollformalitäten durchzuführen.
Der Käufer muss auf eigene Kosten und Gefahr die Einfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigungen für die Einfuhr beschaffen. Er hat die zur Einfuhr der Ware erforderlichen Zollformalitäten durchzuführen, gegebenenfalls auch für Transporte durch Drittländer.
Lieferung: Der Verkäufer hat die Ware an Bord des vom Käufer genannten Schiffes im benannten Verschiffungshafen und zum vereinbarten Zeitpunkt zu liefern.
Transportart: Gültig für See- und Binnenschiffstransport.

Untergruppe FOB | Frei an Bord
Quelle: International Chamber of Commerce

 Untergruppe CFR | Kosten und Fracht
CFR: cost and freight (...named port of destination) | Kosten und Fracht (...benannter Bestimmungshafen) 
Risiko-/Gefahrenübergang: Der Verkäufer trägt das Risiko des Verlustes und der Beschädigung der Ware bis diese die Schiffsreling im Verschiffungshafen überschritten hat. Danach trägt der Käufer alle Risiken des verbleibenden Transports bis zum Bestimmungsort.
Kostenteilung: Der Verkäufer übernimmt die Kosten für den Vor- und Haupttransport inklusive der Verladung im Verschiffungshafen und der Ausladung im Bestimmungshafen, z. B. Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben, die für die Ausfuhr der Waren notwendig sind.
Der Käufer übernimmt alle Kosten, die nach dem Übergang der Ware auf den Käufer im Verschiffungshafen anfallen, z. B. Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben, die für die Einfuhr der Waren sowie den Transport durch Drittländer notwendig sind. Ausgenommen sind die vom Verkäufer getragenen Frachtkosten des Seetransports.
Formalitäten/
Lizenzen:
Der Verkäufer muss auf eigene Kosten und Gefahr die Ausfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigungen für die Ausfuhr beschaffen. Er hat Zollformalitäten durchzuführen, die zur Ausführung der Ware erforderlich sind. Der Käufer muss auf eigene Kosten und Gefahr die Einfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigungen für die Einfuhr beschaffen. Er hat die Zollformalitäten durchzuführen, die zur Einfuhr der Ware notwendig sind, gegebenenfalls auch für Transporte durch Drittländer.
Lieferung: Der Verkäufer schließt den Beförderungsvertrag ab, um die Ware zum vom Käufer benannten Bestimmungshafen zu transportieren.
Transportart: Gültig für See- und Binnenschiffstransport.

Untergruppe CFR | Kosten und Fracht
Quelle: International Chamber of Commerce

 Untergruppe CIF | Kosten, Versicherung und Fracht
CIF: cost, insurance and freight (...named port of destination) | Kosten, Versicherung und Fracht (...benannter Bestimmungshafen)
  Die CIF-Klausel entspricht der CFR-Klausel mit der Ausnahme, dass der Verkäufer auch die Seetransportversicherung auf eigene Kosten abzuschließen hat. Der Verkäufer ist allerdings nur verpflichtet, eine Versicherung zu Mindestbedingungen abzuschließen.
Transportart: Gültig für See- und Binnenschiffstransport.

Untergruppe CIF | Kosten, Versicherung und Fracht
Quelle: International Chamber of Commerce

 Untergruppe CPT | Frachtfrei
CPT: carriage paid to (...named place of destination) | frachtfrei 
Risiko-/Gefahrenübergang: Der Verkäufer trägt das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Ware bis diese dem Frachtführer übergeben worden ist. Danach trägt der Käufer alle Risiken des verbleibenden Transports bis zum Bestimmungsort.
Kostenteilung: Der Verkäufer übernimmt die Kosten für den Vor- und Haupttransport inklusive der Verladung und Ausladung am Bestimmungsort, z. B. Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben, die für die Ausfuhr der Waren notwendig sind.
Der Käufer übernimmt alle Kosten, die nach der Übergabe der Ware durch den Verkäufer an den Frachtführer entstehen und nicht durch die vom Verkäufer getragene Fracht abgedeckt sind, z. B. Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben, die für die Einfuhr der Waren sowie den Transport durch Drittländer erforderlich sind.
Formalitäten/
Lizenzen:
Der Verkäufer muss auf eigene Kosten und Gefahr die Ausfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigungen für die Ausfuhr beschaffen. Er hat die Zollformalitäten durchzuführen, die zur Ausführung der Ware erforderlich sind. Der Käufer muss auf eigene Kosten und Gefahr die Einfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigungen für die Einfuhr beschaffen. Er hat die zur Einfuhr der Ware erforderlichen Zollformalitäten durchzuführen, gegebenenfalls auch für Transporte durch Drittländer.
Lieferung: Der Verkäufer schließt den Beförderungsvertrag ab, um die Ware zum vom Käufer benannten Bestimmungsort zu transportieren. Die Ware gilt als geliefert, wenn der Verkäufer die Ware dem Frachtführer übergeben hat, der den Transport zum Bestimmungsort durchführt. Bei mehreren Frachtführern in der Transportkette zum Bestimmungsort ist es der erste Frachtführer, der die Ware übernimmt.
Transportart: Gültig für alle Transportarten.

Untergruppe CPT | Frachtfrei
Quelle: International Chamber of Commerce

 Untergruppe CIP | Frachtfrei versichert
CIP: carriage and insurance paid to (...named place of destination) | frachtfrei
  Die CIP-Klausel entspricht der CPT-Klausel mit der Ausnahme, dass der Verkäufer auch die Versicherung für den Transport zum Bestimmungsort auf eigene Kosten abzuschließen hat. Der Verkäufer ist allerdings nur verpflichtet, eine Versicherung zu Mindestbedingungen abzuschließen.
Transportart: Gültig für alle Transportarten.

Untergruppe CIP | Frachtfrei versichert
Quelle: International Chamber of Commerce

 Untergruppe DAF | geliefert bis zur Grenze
DAF: delivered at frontier (...named place) | geliefert Grenze (...benannter Ort)
Risiko-/Gefahrenübergang: Der Verkäufer trägt das Risiko des Verlustes und der Beschädigung bis die Ware an benannter Grenze geliefert worden ist. Danach geht das Risiko auf den Käufer über.
Kostenteilung: Der Verkäufer übernimmt die Kosten für den Transport zum Lieferort an der Grenze und gegebenenfalls die Entladung am Lieferort, z. B. Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben, die für die Ausfuhr der Waren notwendig sind.
Der Käufer übernimmt alle Kosten, die nach dem Übergang der Ware auf den Käufer anfallen, z. B. Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben, die für die Einfuhr der Waren sowie den Weitertransport erforderlich sind.
Formalitäten/
Lizenzen:
Der Verkäufer beschafft alle für die Ausfuhr notwendigen behördlichen Genehmigungen sowie alle Dokumente, die erforderlich sind, um die Ware dem Käufer zur Verfügung zu stellen, auf eigene Gefahr und Kosten, gegebenenfalls auch für Transporte durch Drittländer.
Der Käufer muss auf eigene Kosten und Gefahr die Einfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigungen für die Einfuhr beschaffen. Er hat die zur Einfuhr der Ware erforderlichen Zollformalitäten durchzuführen und den Weitertransport zu organisieren.
Lieferung: Der Verkäufer muss dem Käufer die Ware an dem benannten Lieferort an der Grenze zum vereinbarten Zeitpunkt unentladen zur Verfügung stellen. Ist keine Stelle im Lieferort bestimmt worden, kann der Verkäufer an einer beliebigen Stelle des Lieferorts anliefern.
Transportart: Gültig für alle Transportarten, hauptsächlich für Eisenbahn- und Straßentransporte.

Untergruppe DAF | geliefert bis zur Grenze
Quelle: International Chamber of Commerce

 Untergruppe DES | geliefert ab Schiff
DES: delivered ex ship (...named port of destination) | geliefert ab Schiff (...benannter Bestimmungshafen)
Risiko-/Gefahrenübergang: Der Verkäufer trägt das Risiko des Verlustes und der Beschädigung bis die Ware im benannten Bestimmungshafen an Bord des Schiffes zur Entladung zur Verfügung gestellt wird. Danach geht das Risiko auf den Käufer über.
Kostenteilung: Der Verkäufer übernimmt die Kosten für den Transport zum Bestimmungshafen, z. B. Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben, die für die Ausfuhr der Waren notwendig sind, gegebenenfalls auch für Transporte durch Drittländer.
Der Käufer übernimmt alle Kosten, die nach dem Übergang der Ware auf den Käufer anfallen, inklusive der Löschkosten, z. B. Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben, die für die Einfuhr der Waren sowie den Weitertransport erforderlich sind.
Formalitäten/
Lizenzen:
Der Verkäufer beschafft alle für die Ausfuhr notwendigen behördlichen Genehmigungen sowie alle Dokumente, die erforderlich sind, um die Ware dem Käufer zur Verfügung zu stellen, auf eigene Gefahr und Kosten, gegebenenfalls auch für Transporte durch Drittländer.
Der Käufer muss auf eigene Kosten und Gefahr die Einfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigungen für die Einfuhr beschaffen. Er hat die zur Einfuhr der Ware erforderlichen Zollformalitäten durchzuführen und den Weitertransport zu organisieren.
Lieferung: Der Verkäufer muss dem Käufer die - nicht zur Einfuhr freigemachte - Ware an Bord des Schiffes im benannten Bestimmungshafen zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung stellen, so dass sie entladen werden kann.
Transportart: Gültig für See- und Binnenschiffstransport.

Untergruppe DES | geliefert ab Schiff
Quelle: International Chamber of Commerce

 Untergruppe DEQ | geliefert ab Kai
DEQ: delivered ex quay (duty paid) (...named port of destination) | geliefert ab Kai (Verzollt) (...benannter Bestimmungshafen)
Risiko-/Gefahrenübergang: Der Verkäufer trägt das Risiko des Verlustes bis die Ware am Kai des benannten Bestimmungshafens zur Verfügung gestellt wird. Danach geht das Risiko auf den Käufer über.
Kostenteilung: Der Verkäufer übernimmt die Kosten für den Transport zum Bestimmungshafen, z. B. Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben, die für die Ausfuhr der Waren notwendig sind; gegebenenfalls auch für Transporte durch Drittländer.
Der Käufer übernimmt alle Kosten, die nach dem Übergang der Ware auf den Käufer anfallen, z. B. Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben, die für die Einfuhr der Waren im Zielland erforderlich sind.
Formalitäten/
Lizenzen:
Der Verkäufer beschafft alle für die Aus- und Einfuhr notwendigen behördlichen Genehmigungen sowie alle Dokumente, die erforderlich sind, um die Ware dem Käufer zur Verfügung zu stellen, auf eigene Gefahr und Kosten, gegebenenfalls auch für Transporte durch Drittländer.
Der Käufer muss auf Kosten und Gefahr des Verkäufers jede Hilfe gewähren, um die Einfuhr der Ware durch den Verkäufer ermöglichen zu können.
Lieferung: Der Verkäufer muss dem Käufer die - zur Einfuhr freigemachte - Ware am Kai des benannten Bestimmungshafens zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung stellen.
Transportart: Gültig für See- und Binnenschifftransport. Die DEQ-Klausel sollte nicht gewählt werden, wenn der Verkäufer die Einfuhrabwicklung nicht selbst durchführen bzw. durchführen lassen kann.

Untergruppe DEQ | geliefert ab Kai
Quelle: International Chamber of Commerce

 Untergruppe DDU | geliefert unverzollt
DDU: delivered duty unpaid (...named place of destination) | geliefert unverzollt (...benannter Bestimmungsort)
Risiko-/Gefahrenübergang: Der Verkäufer trägt das Risiko des Verlustes und der Beschädigung bis die Ware am benannten Bestimmungsort geliefert worden ist. Danach geht das Risiko auf den Käufer über.
Kostenteilung: Der Verkäufer übernimmt die Kosten für den Transport zum benannten Bestimmungsort, z. B. Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben, die für die Ausfuhr der Waren notwendig sind; gegebenenfalls auch für Transporte durch Drittländer.
Der Käufer übernimmt alle Kosten, die nach dem Übergang der Ware auf den Käufer anfallen, z. B. Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben, die für die Einfuhr der Waren sowie den Weitertransport erforderlich sind.
Formalitäten/
Lizenzen:
Der Verkäufer beschafft alle für die Ausfuhr notwendigen behördlichen Genehmigungen sowie alle Dokumente, die erforderlich sind, um die Ware dem Käufer zur Verfügung zu stellen, auf eigene Gefahr und Kosten, gegebenenfalls auch für Transporte durch Drittländer.
Der Käufer muss auf eigene Kosten und Gefahr die Einfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigungen für die Einfuhr beschaffen. Er hat die zur Einfuhr der Ware erforderlichen Zollformalitäten durchzuführen und den Weitertransport zu organisieren.
Lieferung: Der Verkäufer muss dem Käufer die nicht zur Einfuhr freigemachte Ware an benannter Stelle des benannten Bestimmungsorts im Einfuhrland zum vereinbarten Zeitpunkt unentladen zur Verfügung stellen.
Transportart: Gültig für alle Transportarten.

Untergruppe DDU | geliefert unverzollt
Quelle: International Chamber of Commerce

 Untergruppe DDP | geliefert verzollt und versteuert
DDP: delivered duty paid (...named place of destination) | geliefert verzollt (...benannter Bestimmungsort) 
Risiko-/Gefahrenübergang: Der Verkäufer trägt das Risiko des Verlustes bis die Ware am benannten Bestimmungsort geliefert worden ist. Danach geht das Risiko auf den Käufer über.
Kostenteilung: Der Verkäufer übernimmt die Kosten für den Transport zum benannten Bestimmungsort, z. B. Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben, die für die Aus- und Einfuhr der Waren notwendig sind; gegebenenfalls auch für Transporte durch Drittländer.
Der Käufer übernimmt alle Kosten, die nach dem Übergang der Ware auf den Käufer anfallen.
Formalitäten/
Lizenzen:
Der Verkäufer beschafft alle für die Aus- und Einfuhr notwendigen behördlichen Genehmigungen sowie alle Dokumente, die erforderlich sind, um die Ware dem Käufer zur Verfügung zu stellen, auf eigene Gefahr und Kosten, gegebenenfalls auch für Transporte durch Drittländer.
Auf Verlangen des Verkäufers muss der Käufer auf seine Kosten und Gefahr jede Hilfe leisten, die zur Durchführung der Abwicklung erforderlich ist - insbesondere bei den Zollabwicklungen.
Lieferung: Der Verkäufer muss dem Käufer die zur Einfuhr freigemachte Ware an benannter Stelle des benannten Bestimmungsorts im Einfuhrland zum vereinbarten Zeitpunkt unentladen zur Verfügung stellen.
Transportart: Gültig für alle Transportarten.

Untergruppe DDP | geliefert verzollt und versteuert
Quelle: International Chamber of Commerce

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Literatur-Empfehlungen

Purchasing and Supply Chain Management | Quayle 2006

Gower Handbook of Purchasing Management | Day 2002

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